Statuten Hochwacht Zug
1. Name und Sitz
Art. 1
Die Hochwacht Zug ist ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 60 ff.) mit Sitz in Zug.
2. Zugehörigkeit zu Verbänden
Art. 2
Über die Mitgliedschaft zu Verbänden entscheidet die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Die Hochwacht Zug ist Mitglied von Swiss Athletics und dem Innerschweizer Leichtathletikverband.
Als Mitglied von Swiss Athletics untersteht die Hochwacht Zug sowie ihre Mitglieder der Ethik-Charta, dem Ethik-Statut und dem Doping-Statut von Swiss Olympic.
Verstösse gegen das Doping-Statut sowie das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht und entsprechend sanktioniert.
3. Zweck und Tätigkeit
Art. 3
Die Hochwacht Zug ist ein Leichtathletikverein. Sie verschafft ihren Mitgliedern die entsprechenden Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten. Sie fördert den Leichtathletik-Nachwuchs. Sie führt Sportanlässe und gesellschaftliche Anlässe durch. Sie pflegt die Kameradschaft.
4. Mitgliedschaft
Art. 4
Die Hochwacht Zug kennt folgende Mitgliederkategorien:
- Aktive
- Ehrenmitglieder
- Passive und Gönner
Art. 5
Aktivmitglied
Als Aktivmitglied wird aufgenommen, wer sich im Sinne von Art.3 aktiv am Vereinsgeschehen beteiligen will.
Folgende Arten der Aktivmitgliedschaft bestehen:
a) Sportler/Sportlerin
b) Funktionär/Funktionärin
c) Trainer/Trainerin
Art. 6
Ehrenmitglied
Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung ernannt. Sie müssen besondere Dienste um den Verein erworben haben.
Art. 7
Passivmitglied und Gönner
Passivmitglied wird, wer die Vereinsziele der Hochwacht Zug als Gönner unterstützen will. Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
Art. 8
Eintritt, Austritt
Der Eintritt sowie der Austritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Dieser ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.
Art. 9
Ausschluss
Für den Ausschluss von Mitgliedern ist der Vorstand zuständig. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, einen solchen Beschluss an die Vereinsversammlung weiterzuziehen, diese entscheidet endgültig.
5. Rechte und Pflichten
Art. 10
Allgemeine Pflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten sowie die Ethik-Charta von Swiss Olympic zu beachten.
Art. 11
Stimm- und Wahlrecht
Sämtliche Mitglieder sind bei der Vereinsversammlung stimm- und wahlberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.
Art. 12
Mitgliederbeitrag und Haftung des Vereins
Der jährliche Mitgliederbeitrag wird durch die Vereinsversammlung festgesetzt. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 13
Befreiung von der Mitglieder-Beitragspflicht
Ehrenmitglieder, Trainer und Trainerinnen sowie Funktionäre und Funktionärinnen sind von der Mitglieder-Beitragspflicht enthoben.
6. Organisation
Art. 14
Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
Art. 15
Die Vereinsversammlung
Die jährliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand mindestens 10 Tage im Voraus durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder mit Angabe der Traktanden einberufen.
Art. 16
Die Vereinsversammlung hat vor allem folgende Befugnisse:
- Wahl des Präsidiums, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
- Abnahme von Jahresbericht, Jahresrechnung und Revisorenbericht
- Genehmigung des Jahresbudgets und der Mitgliederbeiträge
Art. 17
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen und mit einfachem Mehr, sofern nicht ein Fünftel der Anwesenden geheime Abstimmung verlangt.
Art. 18
Der Vorstand ist dafür besorgt, dass über die Beschlüsse ein Protokoll geführt wird.
Art. 19
Ausserordentliche Vereinsversammlung
Verlangen 25 stimmberechtigte Mitglieder oder der Vorstand unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden eine Vereinsversammlung, so findet diese innerhalb der nächsten sechs Monate statt.
Art. 20
Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen. Er repräsentiert den Verein und vertritt dessen Interesse. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst. Er fasst Beschlüsse im Interesse des Vereins.
Art. 21
Pflichtenheft
Der Vorstand erstellt ein Pflichtenheft.
Art. 22
Die Revisionsstelle (Revisoren und Revisorinnen)
Die Vereinsversammlung wählt auf eine zweijährige Amtszeit zwei Rechnungsrevisoren/Rechnungsrevisorinnen als Revisionsstelle. Sie sind wieder wählbar. Die Rechnungsrevisoren/Rechnungsrevisorinnen brauchen nicht Mitglied des Vereins zu sein. Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und die Jahresrechnung des Vereins und erstatten der Vereinsversammlung jährlich Bericht.
7. Mittel
Art. 23
Die finanziellen Mittel der Hochwacht Zug setzen sich zusammen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Fördergelder des Club 200
- Gewinnen aus Veranstaltungen
- Erträgen des Vereinsvermögens
- Allfälligen weiteren Erträgen (Beiträgen der öffentlichen Hand, Sponsorenbeiträge und Gönner usw.)
8. Schlussbestimmung
Art. 24
Statutenänderung
Für die Änderung dieser Statuten ist die Zustimmung der Mehrheit sämtlicher Vereinsmitglieder notwendig.